Kindergeldberechtigung von Asylbewerbern die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind
Leitsatz
Für türkische Staatsangehörige besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom über soziale Sicherheit
unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (Bundesgesetzblatt
II 1956, 507) Anspruch auf deutsches Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland
wohnen.
Das Abkommensmerkmal „wohnen” wird auch von Asylbewerbern erfüllt, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 674 Nr. 9 OAAAD-03524
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