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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1470/07

Gesetze: FGO § 68 S. 1, FGO § 102 S. 1, FGO § 102 S. 2, AO § 5, AO § 132 S. 1, AO § 130 Abs. 1, AO § 227

Neuer, den beantragten Erlass von Steuer- und Haftungsschulden erneut ablehnender Bescheid während des finanzgerichtlichen Verfahrens trotz § 102 Satz 2 FGO Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens

sachliche Unbilligkeit wegen unrichtiger gerichtlicher bzw. behördlicher Hinweise

kein Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit ohne vorherigen Versuch der Veräußerung von nicht eigengenutzten Immobilien: umfangreiche Forderungsverzichte anderer Gläubiger begründen für sich genommen noch keine Erlassbedürftigkeit

Leitsatz

1. Wird eine Ermessenentscheidung wie der den beantragten Erlass von Haftungs- und Steuerschulden ablehnende Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung während des Klageverfahrens zurückgenommen und durch einen neuen Bescheid ersetzt, weil eine Auseinandersetzung mit einem bestimmten Vorbringen des Klägers bislang fehlte, so schließt es § 102 Satz 2 FGO nicht aus, dass der „neue” Bescheid nach § 68 FGO Gegenstand des Verpflichtungsklageverfahrens wird (gegen , EFG 2008 S. 1051). Das gilt selbst dann, wenn die neuerliche Ermessensausübung unter Berücksichtigung von zuvor nicht einbezogenen Gesichtspunkten nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führt und das Finanzamt den Erlassantrag nach wie vor nicht für begründet hält.

2. Ein Steuererlass infolge sachlicher Unbilligkeit kommt in Betracht, wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht den Steuerpflichtigen durch offensichtlich und eindeutig unrichtige Hinweise von der Weiterverfolgung gegebener Rechtsbehelfe abgehalten haben.

3. Eine Steuererlass aus persönlichen Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, wenn die Kläger bislang nicht einmal im Ansatz eine Verwertung ihres nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten umfangreichen Immobilienbesitzes zur Tilgung der Steuerschulden unternommen haben. In diesem Zusammenhang können sich die Kläger nicht auf die BFH-Rechtsprechung (, BFH/NV 1991 S. 430) berufen, wonach alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen wenigstens soviel von ihrem Vermögen belassen werden muss, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können, wenn die Kläger erst in einigen Jahren das Rentenalter erreichen und zudem neben Rentenansprüchen von ca. 700 Euro monatlich auch über eigengenutztes Immobilienvermögen verfügen.

4. Umfangreiche Forderungsverzichte anderer Gläubiger für sich genommen begründen keine Erlassbedürftigkeit. Das Verzichtsverhalten anderer Gläubiger ist nur insoweit von Bedeutung, als für den Fall des Vorliegens eine Existenzgefährdung der Steuererlass dem Steuerpflichtigen und nicht anderen Gläubigern zu Gute kommen muss. Liegt indessen schon keine drohende Existenzvernichtung vor, ist das Verzichtsverhalten anderer Gläubiger für den Steuererlass ohne Bedeutung. Von daher kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgelegten Vergleichsangebote vollzogen wurden bzw. werden

Fundstelle(n):
UAAAD-03522

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