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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 2011/04 EFG 2009 S. 307 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 4 Abs. 3EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG § 18EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6AO § 158AO § 162BGB § 535

Fremdvergleich bei der Höhe der Miete für die von der Mutter gemieteten Praxisräume sowie bei vom Mieter übernommenen Instandhaltungskosten

Zuschätzung von Privathonoraren eines Arztes wegen fehlender Aufzeichnungen

Unangemessene Betriebsausgaben im Zusammenhang mit hochwertigen Kfz

Anwendung der 1%-Regelung trotz Betriebsausgabenkürzung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG

Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Überlassung eines Grundstücks an die Tochter

Leitsatz

1. Für die Frage der steuerlichen Anerkennung der Mietaufwendungen eines freiberuflich tätigen Arztes für seine von der Mutter gemieteten Praxisräume kann zur Schätzung der Marktmiete für die Praxisräume auf den für Büroflächen ausgewiesenen Wert zurückgegriffen werden.

2. Instandhaltungskosten eines Mieters sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Übernahme der Aufwendungen nicht durch das Mietverhältnis, sondern privat veranlasst sind (hier: Abdichtung der Fenster und Vornahme umfangreicher Isolierarbeiten gegen aufsteigende Feuchtigkeit im Mauerwerk einschließlich Erneuerung des Verputzes).

3. Gibt ein Arzt auf den Rechnungen an seine privat versicherten Patienten keine Bankkonten an, sondern fügt den Rechnungen einen Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen bei, werden die EDV-mäßig erfassten Rechnungsausgänge nach deren Bezahlung gelöscht und keine Duplikate zurückbehalten oder abgelegt, ist das FA zur Zuschätzung von Einnahmen berechtigt und kann weder auf die medizinischen Aufzeichnungen in der Patientenkartei noch auf die Möglichkeit der Rekonstruktion der Festplatte verwiesen werden (hier: Vornahme einer Hinzuschätzung bei einem Anteil der Privathonorare gegenüber Kassenpatientenumsätzen von unter 10 v.H.).

4. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs eines praktischen Arztes für seine betrieblichen Kraftfahrzeuge auf 100.000 DM pro Fahrzeug gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ist zulässig. Die Leistungen eines Arztes werden von den Patienten nicht in Anspruch genommen, weil er ein besonders aufwändiges Fahrzeug fährt. Auch die Höhe seiner Vergütung ist hiervon völlig unabhängig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die Praxis des Klägers erforderlich gewesen sein soll, dass zwei – zudem jeweils überaus hochwertige – Fahrzeuge im Betriebsvermögen gehalten werden. Der Kläger alleine hat diese Fahrzeuge betrieblich genutzt.

5. Die Betriebsausgabenkürzung für die Kfz steht der Anwendung der 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für die private Nutzung der zwei betrieblichen Kfz nicht entgegen.

6. Wird ein nach Erwerb renoviertes Grundstück nach Abschluss der Renovierungsmaßnahmen für mehrere Monate unentgeltlich der Tochter – zur Nutzung als Hauptwohnsitz – überlassen und erfolgt die Inserierung des Grundstücks zur Vermietung erst nach deren Auszug, besteht erst ab diesem Zeitpunkt eine Einkünfteerzielungsabsicht. Es erscheint lebensfremd das Bestehen einer Einkunftserzielungsabsicht bereits während der Nutzung durch die Tochter damit zu begründen, dass die Nutzung der Sicherung vor Einbruch diente.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 137 Nr. 5
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2009 S. 677
DStRE 2009 S. 1166 Nr. 19
EFG 2009 S. 307 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2009 S. 266
KAAAD-03521

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