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FG München Urteil v. - 14 K 1781/08

Gesetze: UStG § 4 Nr. 12, UStG § 9 Abs. 1, UStG § 14, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 139 Abs. 4

Vorsteuerabzug aus vor dem abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich

Mietvertrag als Rechnung

Leitsatz

1. Ein Mieter ist aus einem Mietvertrag zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.

2. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss erst in nach dem abgeschlossenen Mietverträgen angegeben sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1130 Nr. 18
AAAAD-03520

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