Kindergeld bei Besuch der Berufsschule und im Selbststudium, nachdem der Ausbildungsbetrieb seine Tätigkeit als Folge der
Insolvenz eingestellt hat
Leitsatz
Nach der Verwaltungsanweisung (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht,
weiter als Kind in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf
sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird
und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Diese Auffassung ist zu
eng. Auch ein Selbststudium kann zumindest dann, wenn es dazu führt, dass die (wiederholungs-) Prüfung bestanden wird, die
an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen erfüllen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 1268 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 435 JAAAD-03517
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