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FG des Saarlandes  v. - 2 K 1217/08

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a

Kindergeld bei Besuch der Berufsschule und im Selbststudium, nachdem der Ausbildungsbetrieb seine Tätigkeit als Folge der Insolvenz eingestellt hat

Leitsatz

Nach der Verwaltungsanweisung (DA-Fam EStG 63.3.2.6. Abs. 5) ist ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, weiter als Kind in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, das Kind zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und es seine Berufsausbildung nicht durch die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit unterbricht. Diese Auffassung ist zu eng. Auch ein Selbststudium kann zumindest dann, wenn es dazu führt, dass die (wiederholungs-) Prüfung bestanden wird, die an eine Ausbildung zu stellenden Anforderungen erfüllen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1268 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 7/2009 S. 435
JAAAD-03517

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