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LAG Hamm Urteil v. - 10 (2) Sa 381/05

Gesetze: ZPO § 929 Abs. 2; ZPO § 936; ArbGG § 62 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2

Leitsatz

Die auf Weiterbeschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung bedarf der Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO, die regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb erfolgen muss.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-03490

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