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LAG Hamburg Urteil v. - 1 Sa 47/03

Gesetze: BGB § 307 n. F.; BGB § 307 Abs. 1 Seite 1; BGB § 312 n. F.; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 64 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 2 b); ArbGG § 64 Abs. 2 c); ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 5; ArbGG § 66 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

1. Die Verwendung einer unzutreffenden Fax-Nummer ist schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, wenn diese Fax-Nummer einem "Rechtsanwaltsprogramm" entnommen wurde, das nicht auf dem neuesten Stand ist.

2. Eine Ausgleichsquittung in vorformulierten Vertragsbedingungen ist gem § 307 Abs 1 Seite 1 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer für einen Klageverzicht nichts erhält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-03476

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