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Mietrecht | Einseitiger formularvertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters unzulässig
Ein durch AGB festgelegter einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters von Wohnräumen ist unwirksam. Eine entsprechende Klausel in Formularmietverträgen benachteiligt den Mieter unangemessen – auch, wenn sie auf das erste Jahr nach Mietbeginn beschränkt ist. Ein einseitiger Kündigungsverzicht ist allerdings wirksam, wenn er zusammen mit einer Staffelmiete vereinbart wird, weil dies einen angemessenen Ausgleich für den Mieter darstellen kann. Unbenommen bleibt es den Mietparteien auch, in einem Formularmietvertrag zu vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten.