Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: InsO § 5; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 21 Abs. 1
Instanzenzug: LG Berlin, 86 T 455/08 vom AG Berlin-Charlottenburg, 361 IN 1295/08 vom
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214) . Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amtsermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig.
Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung können ausnahmsweise auch ohne eine ausdrückliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten werden, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage für die Maßnahmen fehlt und sie sich als objektiv willkürlich darstellen (BGHZ 158, 212, 216) . Soweit das Gericht mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, dagegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen (BGHZ 158, 212, 216) . An einem derartigen Eingriff fehlt es hier.
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133, 135; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 114). Im Übrigen ist auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist.
Fundstelle(n):
PAAAD-03178
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein