BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 69/08

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 312b; BGB § 312d; BGB § 355

Instanzenzug: AG Limburg, 4 C 1275/07 vom AG Limburg, 4 C 1275/07 vom

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf eines Kaufvertrages nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge. Der Beschwerdeführer bestellte bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, die einen Staubsaugerladen betreibt, am über das Internet einen gebrauchten Staubsauger. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit einer Mail. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer am selben Tag per Kreditkarte den vereinbarten Kaufpreis. Nachdem er den Staubsauger erhalten hatte, widerrief der Beschwerdeführer jedoch den Kaufvertrag und forderte den gezahlten Betrag zurück. Als die Beklagte die Rückzahlung ablehnte, erwirkte der Beschwerdeführer den Erlass eines Mahnbescheides über seine Forderung. Hiergegen erhob die Beklagte Widerspruch. Die Sache wurde vom Mahngericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht abgegeben. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Anspruchsbegründung vom noch behauptete, der Staubsauger habe nicht funktioniert, berichtigte er dies später dahingehend, dass das Gerät sehr wohl funktioniert habe. Die Beklagte begründete ihren Antrag auf Abweisung der Klage damit, dass es dem Beschwerdeführer an der Aktivlegitimation fehle, weil der Vertrag mit einer GmbH zustande gekommen sei, der Staubsauger funktioniert habe und in den seitens des Beschwerdeführers außergerichtlich gerügten Gebrauchsspuren wegen des vereinbarten Gebrauchtwarenkaufs keine Mängel lägen. In diesem Zusammenhang legte die Beklagte eine Ablichtung eines Ausdrucks der Bestätigungsmail vor.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 462,85 EUR nebst Kosten in Höhe von 83,54 EUR sowie Zinsen gerichtete Klage des Beschwerdeführers im schriftlichen Bagatellverfahren nach § 495a ZPO abgewiesen. Die Klage sei unbegründet; denn dem Beschwerdeführer stünden die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nicht zu. Zwar sei der Kaufvertrag sehr wohl zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten, nicht zwischen einer GmbH und der Beklagten zustande gekommen. Die Voraussetzungen der §§ 434, 437 BGB lägen jedoch nicht vor; denn es stehe nicht fest, dass der Staubsauger mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Prozessbevollmächtigten zunächst behaupten lassen, der Staubsauger habe nicht funktioniert, und zum Beweis eine Mail der Beklagten vorgelegt, mit der diese den Mangel jedoch nicht bestätigt habe. In einer selbst vorgelegten Mail habe der Beschwerdeführer den tatsächlichen Grund für die Rücksendung genannt: Die vorhandenen Gebrauchsspuren hätten ein unerträgliches Maß aufgewiesen. Er habe das Gerät erst gar nicht in Betrieb genommen. Dieses Vorbringen stehe in krassem Gegensatz zu den eingangs des streitigen Verfahrens aufgestellten Behauptungen. Dementsprechend bestünden erhebliche Zweifel am Klagevorbringen. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer die bestrittene Behauptung, der Staubsauger habe nicht funktioniert, nicht bewiesen. Da er die diesbezügliche Beweislast trage, gehe die verbleibende Ungewissheit zu seinen Lasten.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die auf die Regeln über Fernabsatzverträge gestützte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Rechtsbehelf sei unbegründet; denn die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 ZPO lägen nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Das Gericht sei nicht über wesentliches Vorbringen hinweggegangen. Die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach den §§ 312b ff. BGB seien nicht gegeben. Zum einen liege ein Fernabsatzvertrag nur dann vor, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei, und insofern habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, in welcher Weise sein in der Bestellung liegendes Angebot angenommen worden sei. Zum anderen habe der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe. Ohne entsprechenden Vortrag sei hiervon nicht auszugehen gewesen; denn es sei nicht Aufgabe des Gerichts, von den Parteien vorgelegte Unterlagen daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihnen erhebliche, bisher nicht vorgetragene Tatsachen ergäben. Das gelte insbesondere dann, wenn sich eine Partei der Dienste eines Rechtsanwalts bediene.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Amtsgericht bei dem Erlass des angegriffenen Urteils nicht mit dem Widerrufsrecht nach den für Fernabsatzverträge geltenden Regeln auseinandergesetzt habe, obgleich der Kaufvertrag zwischen den Parteien unstreitig über das Internet geschlossen worden sei und die Beklagte ebenso unstreitig als Unternehmerin gehandelt habe. So habe nicht nur der Beschwerdeführer die Bestellung über das Internet getätigt, sondern die Beklagte habe die Mail über die Bestätigung der Bestellung selbst vorgelegt. Dass es sich bei der Beklagten um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe, ergebe sich bereits aus der vorgelegten Rechnung vom , soweit dort nämlich nicht nur von "Dem Staubsaugerladen" die Rede sei, sondern darüber hinaus eine Umsatzsteuer berechnet und eine Steuer-ID angegeben worden sei. Erst in der Begründung des die Anhörungsrüge betreffenden Beschlusses sei das Amtsgericht überhaupt auf das Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge eingegangen, habe dabei jedoch den unstreitigen Sachverhalt zu den Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages nicht berücksichtigt. In der Missachtung dieser Umstände des unstreitigen Sachverhalts liege jeweils auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Staatskanzlei des Landes Hessen sowie die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhalten.

1.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als verletzt gerügten Verbots objektiver Willkür aus Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (a). Ob das Amtsgericht mit seinem Urteil gegen weitere der als verletzt gerügten Rechte verstoßen hat, kann offen bleiben (b). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (c). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (d).

a)

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

aa)

Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.> ; 96, 189 <203>).

bb)

Mit Rücksicht auf die Verhandlungsmaxime (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rn. 146 ff.) sowie den Grundsatz der formellen Wahrheit (vgl. Rauscher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, Einl. Rn. 298) haben die Zivilgerichte ihren Entscheidungen im Zivilprozess grundsätzlich zum einen den unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, zum anderen die bewiesenen Tatsachenbehauptungen einer Partei zugrundezulegen. Dabei sind als Anlage vorgelegte Urkunden jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie durch konkrete Inbezugnahme zum Gegenstand des Vorbringens gemacht worden sind. Als Anlage vorgelegte Urkunden sind jedoch nicht stets als Mittel zum Beweis aufgestellter Behauptungen zu würdigen, sondern sie können ebenso der Substantiierung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen (vgl. -, [...] Rn. 6 sowie -, NJW 2008, S. 69 <71>). Ferner können vorgelegte Urkunden Teil des unstreitigen Sachverhalts werden, so dass eine förmliche Beweiserhebung überflüssig wird (Huber, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 415 Rn. 6). Dies alles betrifft allerdings nur den Tatsachenvortrag der Parteien. Hinsichtlich der Rechtslage gilt nicht die Verhandlungsmaxime, sondern der Grundsatz "iura novit curia" (vgl. -, NZA 1991, S. 305; Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 77 Rn. 9), so dass die nach dem Sach- und Streitstand in Betracht kommenden rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen jeweils von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Nur für Einreden im Sinne des materiellen Rechts gilt insofern anderes, als es ihrer Geltendmachung bedarf (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rn. 158 f.).

cc)

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer den Kaufvertrag unstreitig widerrufen. Die Beklagte hat zwar gemeint, dass der Beschwerdeführer aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht für sich selbst, sondern für eine GmbH gehandelt habe und der Vertrag deshalb mit der GmbH zustande gekommen sei. Dem ist das Amtsgericht indessen in von Verfassungs wegen unbedenklicher Weise nicht gefolgt, sondern hat einen Vertragsschluss zwischen dem Beschwerdeführer persönlich und der Beklagten bejaht. Die danach erheblichen, weiteren Umstände sind zwischen den Parteien nicht umstritten gewesen. So hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Bestellung des Beschwerdeführers über das Internet erfolgt und der Beschwerdeführer Verbraucher ist. Nach diesem Sach- und Streitstand ist der Tatbestand der von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwendung aus § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aber schon teilweise erfüllt gewesen. Das Amtsgericht war deshalb verpflichtet, den Tatsachenstoff auf die übrigen Voraussetzungen eines Widerrufs nach den § 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB hin zu überprüfen. Im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) hätte das Amtsgericht den Inhalt der beigebrachten Rechnung vom und wegen des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts auch auf Seiten der Beklagten deren Mail über die Bestätigung der Bestellung würdigen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht der Beschwerdeführer die Mail über die Bestätigung in das Ausgangsverfahren eingeführt hat, sondern die Beklagte. Unschädlich ist auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Mail berufen hat. Denn in der zivilprozessualen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich eine Partei das ihr günstige Vorbringen des Gegners jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, insbesondere, wenn es nicht im Widerspruch zum eigenen Vorbringen steht (vgl. -, NJW-RR 1995, S. 684 <685>).

In den Gründen des angegriffenen Urteils ist das Amtsgericht nicht auf ein mögliches Widerrufsrecht nach den Bestimmungen über Fernabsatzverträge eingegangen. Es hat sich vielmehr ausschließlich mit dem Gewährleistungsrecht befasst. Für ein solches Widerrufsrecht sprechenden Tatsachenvortrag hat es dementsprechend ebenfalls nicht gewürdigt, obwohl sich ihm solches hätte aufdrängen müssen. Das Amtsgericht hat danach die offensichtlich in Betracht kommenden §§ 355, 312b, 312d BGB und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bis zur Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ohne erkennbaren und nachvollziehbaren Grund übergangen. Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot objektiver Willkür.

dd)

Das angegriffene Urteil beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Das Gericht hätte die Klage unter Berücksichtigung der hier offensichtlich einschlägigen Bestimmungen über den Widerruf von Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312b, 312d BGB), der die Unternehmereigenschaft der Beklagten (§ 14 Abs. 1 BGB) nahelegenden Rechnung vom und der Bestätigungsmail der Beklagten vom selben Tag zur Frage des Fernabsatzgeschäfts prüfen müssen. Ein Obsiegen des Beschwerdeführers kann bei prozessual und materiell ordnungsgemäßer Prüfung nicht ausgeschlossen werden.

Hieran ändern auch die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge nichts. Zwar hat das Amtsgericht die tragenden Erwägungen ergänzt, indem es hier erstmals auf das Widerrufsrecht nach den Regeln über Fernabsatzverträge eingegangen ist. Es hat sich dabei jedoch nicht mit dem maßgebenden unstreitigen Parteivorbringen zur Frage der Unternehmereigenschaft der Beklagten sowie zur Annahme des Angebots des Beschwerdeführers durch eine Mail der Beklagten vor dem Hintergrund der §§ 355, 312b, 312d BGB auseinandergesetzt. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Amtsgerichts in der pauschalen und nicht weiter begründeten Feststellung, dass der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht ausreiche, sowie in Ausführungen dazu, dass die Überprüfung vorgelegter Dokumente insbesondere dann nicht Aufgabe des Gerichts sei, wenn eine Partei sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte anwaltlicher Hilfe bediene. Damit hat das Amtsgericht in bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht vertretbarer Weise eine ordnungsgemäße Prüfung des Sach- und Streitstandes sowie der Rechtslage verweigert. Schon deshalb können die Ausführungen des Amtsgerichts in dem Beschluss über die Anhörungsrüge den in dem Urteil liegenden Verstoß gegen das Willkürverbot nicht heilen.

b)

Da der Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG stattzugeben ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob in der mangelnden Berücksichtigung hilfsweise zu eigen gemachten gegnerischen Vorbringens aus zur Gerichtsakte gereichten Anlagen eine Verletzung auch des Art. 103 Abs. 1 GG liegt und ob außerdem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG festgestellt werden kann.

c)

Wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

d)

Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Es kann daher offen bleiben, ob dem Amtsgericht auch bei der Auslegung und Anwendung des hier maßgebenden § 321a ZPO ein Verstoß gegen eines der als verletzt gerügten Rechte unterlaufen ist.

2.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

3.

Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen des Beschwerdeführers auf 8.000 EUR festgesetzt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2009 S. 1141 Nr. 16
CAAAD-03100