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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 72/08

Gesetze: VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 2-10 RL (EWG) 182/83 Art. 7 Abs. 1

Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung

Leitsatz

Die Verkehrsmittelrichtlinie (83/182/EWG) kann nicht zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes i. S. d. Zollbefreiungsverordnung (83/918/EWG) herangezogen werden.

Gewöhnlicher Wohnsitz i. S. d. Zollbefreiungsverordnung ist der Ort, den der Betroffene als ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen (vgl. Az. 7 K 10/99).

Ein auf ein Jahr befristeter Au-pair-Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Ausland führt nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
YAAAD-03081

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