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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2170/06

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, AO § 110 Abs. 1

Beginn der Rechtsbehelfsfrist

Leitsatz

Ein neues Leistungsgebot setzt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut in Gang, wenn der zum Zeitpunkt des Beginns der Rechtsbehelfsfrist formal zum Steuerberater zugelassene Vertreter beim Finanzamt wegen verspäteter Bekanntgabe einen späteren Fälligkeitstermin begehrt hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 139 Nr. 5
DStRE 2009 S. 1405 Nr. 22
KIEHL JAAAD-03073

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