Vollstreckungsankündigung des Vollziehungsbeamten kein
aussetzungsfähiger Verwaltungsakt
Vermeintliche
Unzuständigkeit der Vollstreckungsbehörde kein Anordnungsgrund
für einstweilige Anordnung
Leitsatz
1. Soweit sich die Antragstellerin
beim Finanzgericht gegen die Aufforderung des Vollziehungsbeamten zur Zahlung
von Gerichtskosten und die Ankündigung weiterer
Vollstreckungsmaßnahmen wendet und beantragt, die Vollziehung der
Pfändungsmaßnahmen einstweilen auszusetzen, handelt es sich insoweit
nicht um Verwaltungsakte, die der Aussetzung der Vollziehung (i.S. von §
69 FGO) fähig wären.
2. Würde der Antrag der
Antragstellerin zu ihren Gunsten als ein solcher auf einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO i.V.m. § 258 AO ausgelegt, so
würde die einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrunds voraussetzen; insoweit findet der Einwand der Antragstellerin,
für die Vollstreckungsmaßnahme sei die beklagte Behörde nicht
zuständig, im Verfahren nach § 114 Abs. 1 FGO grundsätzlich
keine Berücksichtigung.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-03069
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