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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 211/08

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 114 Abs. 1, FGO § 114 Abs. 3, ZPO § 920 Abs. 2, AO § 258

Vollstreckungsankündigung des Vollziehungsbeamten kein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt

Vermeintliche Unzuständigkeit der Vollstreckungsbehörde kein Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung

Leitsatz

1. Soweit sich die Antragstellerin beim Finanzgericht gegen die Aufforderung des Vollziehungsbeamten zur Zahlung von Gerichtskosten und die Ankündigung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen wendet und beantragt, die Vollziehung der Pfändungsmaßnahmen einstweilen auszusetzen, handelt es sich insoweit nicht um Verwaltungsakte, die der Aussetzung der Vollziehung (i.S. von § 69 FGO) fähig wären.

2. Würde der Antrag der Antragstellerin zu ihren Gunsten als ein solcher auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO i.V.m. § 258 AO ausgelegt, so würde die einstweilige Anordnung die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds voraussetzen; insoweit findet der Einwand der Antragstellerin, für die Vollstreckungsmaßnahme sei die beklagte Behörde nicht zuständig, im Verfahren nach § 114 Abs. 1 FGO grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-03069

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