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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 8272/02 B

Gesetze: EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 250 Abs. 2, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, BGB § 535 Abs. 1, BGB § 536, BGB § 320, KStG § 8 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, GewStG § 9 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 2

Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen Passivpostens (insbesondere von Rückstellungen) für den Wartungsaufwand von gewerblich vermieteten Flugzeugen

ausländischer Flughafen als ausländische Betriebsstätte

Leitsatz

1. Ist das vom Betreiber gemieteter Flugzeuge aufgrund des Mietvertrags über die Flugzeuge gezahlte Pauschalentgelt als einheitliches Entgelt für die von der Flugzeugvermieterin in der jeweiligen Leistungsperiode zu erbringenden oder erbrachten Leistungen (Wartung, Reparatur, ständige Leistungsbereitschaft, Risikoübernahme) anzusehen und stehen sich die Zahlung der (anteiligen) Pauschalentgelte und die Leistung der Vermieterin in jeder Leistungsperiode ausgeglichen gegenüber, sind die im Rahmen des Pauschalentgelts vereinnahmten Wartungsvergütungen als Entgelt für die von der Vermieterin in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen erbrachten Leistungen anzusehen und stellen einen dem Jahr der Vereinnahmung zuzuordnenden Ertrag dar. Eine – teilweise – Überführung der Wartungsvergütungen in einen Rechnungsabgrenzungsposten scheidet dann ebenso aus, wie deren Passivierung als erhaltene Anzahlungen.

2. Eine Rückstellung für die von der Flugzeugvermieterin zu erbringenden Wartungsarbeiten ist nicht anzuerkennen, wenn die aus den zukünftigen Wartungen resultierenden Verpflichtungen rechtlich noch nicht entstanden sind, weil die für die Großwartungsereignisse vorgeschriebenen Flugstunden noch nicht erreicht sind. Dies gilt auch dann, wenn die Wartungsverpflichtung auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (Anschluss an , BStBl 1987 II S. 848 [sog. „Hubschrauberurteil”] und , BStBl 2008 II S. 516).

3. Der Bildung einer Rückstellung stehen im Streitfall zudem die Grundsätze über die Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen. Die aus einem Vertrag entspringenden beiderseits noch nicht erfüllten Ansprüche und Verpflichtungen werden so lange und so weit nicht angesetzt, als sie sich gleichwertig gegenüberstehen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Vertragsverhältnisse, die sich in einem einmaligen Leistungs- und Gegenleistungsakt erschöpfen, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse. Diese bleiben selbst nach teilweiser Erfüllung ein schwebendes Geschäft, wenn die beiderseits noch zu erbringenden Leistungen sich weiterhin gleichwertig gegenüberstehen.

4. Eine Fluggesellschaft unterhält auf einem ausländischen Flughafen keine – zur Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 3 GewStG führen könnende – ausländische Betriebsstätte, wenn sie diesen lediglich in Einzelflügen anfliegt.

Fundstelle(n):
GAAAD-03061

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