Ablösung der Pensionszusage einer GmbH durch
Gesellschafter-Geschäftsführer bei Zuordnung der GmbH-Anteile zum SBV
einer KG führt zu Arbeitslohn
Tarifvergünstigung der
Ablösezahlung für Pensionsverzicht bei drohendem unfreiwilligem
Verlust
Leitsatz
1. Erhält der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Anteile dem SBV
einer KG zuzuordnen sind, in Zusammenhang mit dem Verzicht auf die ihm als
Geschäftsführer zustehende Pensionszusage einen Ablösebetrag,
ist dieser Bestandteil der nichtselbständigen und nicht der gewerblichen
Einkünfte. Den Ablösebetrag hat der Kläger nämlich nicht
aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH, sondern wegen seines
Verzichts auf die ihm als deren Geschäftsführer zustehende
Pensionszusage erhalten.
2. Eine Tarifvergünstigung der
für den Verzicht auf die – nicht durch eine Rückdeckung
gesicherte – Pensionszusage gezahlten Ablösesumme nach § 34
Abs. 1 Satz 2 EStG steht dem Geschäftsführer nicht zu, wenn er auf
die Pensionszusage zu einem Zeitpunkt verzichtet, in dem die GmbH aufgrund
ihrer angespannten wirtschaftlichen Lage erhebliche Umstrukturierungen und
einen Gesellschafterwechsel plant (hier: erfolglose Suche eines Investors,
Konkurs drei Jahre später). Damit scheidet die Annahme einer
aufgezwungenen, zu einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a
EStG führen könnenden Entscheidung aus.
3. Die Ablösesumme unterliegt
jedoch der Tarifbegünstigung für Vergütungen für
mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 3 EStG 1990.
4. Erlässt das FA während
des Einspruchsverfahrens einen Änderungsbescheid, ohne das
verfahrensrechtliche Änderungsmöglichkeiten bestehen, (allein) um
eine gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO angekündigte Verböserung
umzusetzen, kann der verfahrensrechtlich rechtswidrige Änderungsbescheid
nach Ergehen der – den Änderungsbescheid ersetzenden –
Einspruchsentscheidung nicht mehr aufgehoben werden.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1176 Nr. 19 EFG 2009 S. 345 Nr. 5 NAAAD-03050
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