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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 14 V 4646/07 A(E,G,U,H(L))

Gesetze: AO § 147, AO § 158, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, EStG § 42 d, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2

Schätzung von Umsätzen und Gewinnen eines Taxiunternehmens aufgrund vorhandener Daten abweichend von eingereichten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen

Leitsatz

  1. Im Taxigewerbe sind erstellte Schichtzettel als sogenannte Einnahmeursprungsaufzeichnungen grundsätzlich aufzubewahren. Bei Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.

  2. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

  3. Bei der Schätzung sind die vorhandenen Daten und Erfahrungssätze über die Laufleistung der Fahrzeuge, Tourenlänge, Tarif, Auslastung, Benzinkosten und Lohnaufwand zu berücksichtigen.

  4. Die Vollziehung ist nicht wegen unbilliger Härte auszusetzen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Fundstelle(n):
IAAAD-03043

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