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Kündigungsschutz und AGG – Schutz vor Altersdiskriminierung
Eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot des AGG verletzt, kann sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) jedoch nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem AGG zulässig (). Der Kläger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Er sollte im Rahmen mehrerer Entlassungswellen als einer von 619 im Interessenausgleich namentlich benannten Arbeitnehmern gekündigt werden. Die Auswahl der zu Kündigenden erfolgte nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen. Das Gericht erachtete die Anknüpfung an das Lebensalt...