Berücksichtigung von Mietzahlungen für eine
eigengenutzte Wohnung als außergewöhnliche Belastungen i.S.d.
§ 33 EStG
Leitsatz
Die Kaltmiete für eine
angemessene Ersatzwohnung, die eine unbewohnbare fremdfinanzierte
Eigentumswohnung üblicher Größe und Ausstattung ersetzt, deren
Nutzung ordnungsbehördlich wegen Einsturzgefahr aufgrund für die
Stpfl. zum Erwerbszeitpunkt nicht erkennbarer außergewöhnlicher
Baumängel und Allmählichkeitsschäden untersagt worden ist, kann
bei Fehlen realisierbarer Ersatzansprüche gegen Dritte als
außergewöhnliche Belastung in Gestalt verlorener Aufwendungen
abgezogen werden, solange die Miete übersteigende Zins- und Tilgungsraten
für die Eigentumswohnung gezahlt werden müssen.
Die Mietzahlungen beruhen in
diesem Fall nicht unmittelbar auf dem Abschluss des Kaufvertrages zum Erwerb
der Eigentumswohnung, sondern auf der als zwangsläufiges Ereignis zu
qualifizierenden Anmietung einer Ersatzwohnung zur Befriedigung des
lebensnotwendigen Wohnbedürfnisses.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 790 Nr. 13 EFG 2009 S. 342 Nr. 5 VAAAD-02982
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