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Prozessrecht | Entschädigung der GmbH für das Erscheinen ihres Geschäftsführers zum Gerichtstermin
Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an Gerichtsterminen ein Anspruch auf dessen Verdienstausfall zustehen. Im Ausgangsfall hatte der Geschäftsführer die klagende GmbH gegen mehrere Schuldner vertreten. Das AmtsgeS. 192richt hatte zweimal sein persönliches Erscheinen angeordnet. Die Klagegegner mussten nach verlorenem Prozess auch den Verdienstausfall des Geschäftsführers ersetzen. Der BGH widersprach der Ansicht der Instanzgerichte, die Vertretung vor Gericht gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers als dessen Organ. Nach dieser Ansicht dient die gerichtliche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung genauso der Gewinnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall wäre danach ausgeschlossen. Dagegen folgt der BGH einer wirtsch...