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Körperschaftsteuer | Formerfordernisse bei Änderung von Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen
Nach dem bedarf die Änderung eines zwischen zwei GmbH bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zu ihrer Anerkennung im S. 188Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Eintragung in das Handelsregister sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft.
Im Streitfall schloss die Holding-GmbH mit ihren beiden Tochtergesellschaften die Ergebnisabführungsverträge im Jahr 1997 mit Wirkung ab 1997 mit erstmaliger Kündigungsmöglichkeit zum ab. Die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlungen und die Handelsregistereintragungen erfolgten jedoch erst im Jahr 1999. Weil der Ergebnisabführungsvertrag erst dadurch wirksam geworden ist, fehlte es an der steuerlich erforderlichen mindestens fünfjährige...