Thüringer Landesfinanzdirektion - S 2337 A - 09 - A 2.15(L)

Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst (§ 3 Nr. 12 EStG);

Steuerliche Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen, die den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Thüringen gewährt werden
(ThürStAnz 51/2001; S 2709 – 2710), (ThürStAnz 7/2002, S. 485), (ThürStAnz Nr. 39/2004, S 2293 – 2294) und

I. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom (GVBl. S. 134), genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (Lohnsteuer-Richtlinien R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 LStR 2008).

Durch Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom (ThürStAnz Nr. 31/2008, S. 1319) wurden die Höchstsätze der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab neu festgesetzt.

Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 der o. g. Verordnung können bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:

1. Bürgermeister


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Bei einer Einwohnerzahl
Höchstbetrag ab
bis
5.000
 
 
167,00 €
von
5.001
bis
10.000
194,00 €
von
10.001
bis
20.000
220,00 €
von
20.001
bis
30.000
250,00 €
von
30.001
bis
40.000
279,00 €
von
40.001
bis
50.000
308,00 €
von
50.001
bis
100.000
344,00 €
von
100.001
bis
200.000
382,00 €
von mehr als
200.000
418,00 €

2. Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften

Für Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften ist die Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei, soweit sie 50 v. H. des in Nr. 1 genannten Höchstbetrags nicht übersteigt.

3. Landräte


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Bei einer Einwohnerzahl
Höchstbetrag ab
bis
100.000
344,00 €
von mehr als
100.000
382,00 €

4. Hauptamtliche Beigeordnete

Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen ersten Beigeordneten und des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten hauptamtlichen Beigeordneten darf bis zu 60 v. H., die der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten bis zu 40 v. H. der Dienstaufwandsentschädigung des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten betragen. Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen ersten Beigeordneten oder des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese geltenden Sätzen steuerfrei. Im Falle der Vertretung wegen Dienstenthebung oder Verbots der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürDaufwEV) gilt dies vom Tage der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

5. Maßgebliche Einwohnerzahl

Maßgebend ist die nach § 6 und § 7 Abs. 1 ThürDaufwEV ermittelte Einwohnerzahl.

II. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Durch die Aufwandsentschädigung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 ThürDaufwEV die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung und die den Landräten und den hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigung bleibt es unbenommen, steuerlich anzuerkennende Aufwendungen, zu deren Abgeltung die Aufwandsentschädigung gezahlt wird, in tatsächlicher Höhe und für den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen, die neben den Aufwendungen, die durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, entstehen, sind unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar. In diesem Fall hat das Finanzamt jedoch das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind (R 3.12 Abs. 4 Satz 1 und 2 LStR 2008).

III. Zusammentreffen mit Entschädigungen der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder

Die Entschädigungen, die daneben als Mitglied kommunaler Volksvertretungen (bei einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 24 Abs. 9 und § 28 Abs. 2 ThürKWG) bezogen werden, unterliegen als Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ebenfalls grundsätzlich der Einkommensteuer. Diese Entschädigungen können zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach der ThürDaufwEVO bis zu den im (bekannt gegeben mit ) genannten Höchstbeträgen steuerfrei bezogen werden.

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Fundstelle(n):
WAAAD-02892