Gewährung von Investitionszulage
nach dem
InvZulG 2007;
Übergang
von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 zur Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008)
(BStBl 2008 I S. 370)
Die Abgrenzung der nach dem InvZulG 2007 begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt nach ständiger Rechtssprechung auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Anwendung des InvZulG 2007 Folgendes:
Für die Beurteilung der Betriebe nach dem InvZulG 2007 findet ausschließlich die WZ 2003 Anwendung.
Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem begonnen werden.
Das Schreiben vom (BStBl 2008 I S. 370) wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.
BMF v. - IV C 3 -
InvZ 1015/07/0002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 27
DB 2009 S. 316 Nr. 7
EStB 2009 S. 99 Nr. 3
StBW 2009 S. 14 Nr. 3
WPg 2009 S. 172 Nr. 3
LAAAD-02887