Unzulässigkeit eines wiederholten, unmittelbar beim Finanzgericht gestellten Antrags auf Aussetzung des Vollziehung (AdV)
nach Mitteilung des Finanzamts über die Beendigung der vom Finanzgericht ursprünglich befristet verfügten Aussetzung der Vollziehung
mit Fristablauf
Leitsatz
Wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom Finanzgericht bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung
ausgesetzt und hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen nach Ergehen einer den Rechtsbehelf zurückweisenden Einspruchsentscheidung
bisher lediglich darauf hingewiesen, dass die AdV auslaufe und dass es dem Steuerpflichtigen für den Fall, dass Klage eingelegt
werde, freistehe, erneut AdV zu beantragen, so stellt dieser Hinweis keine Ablehnung eines (erneuten) Antrag i.S. von § 69
Abs. 4 Satz 1 FGO dar; er bewirkt auch kein „Drohen des Vollstreckung” i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 105 Nr. 4 EFG 2009 S. 283 Nr. 4 WAAAD-02879
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