Eine Ersatzzustellung ist auch außerhalb der Öffnungs- und Bürozeiten der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigen zulässig.
Eine außergerichtliche Vollmacht besteht bis zur Übersendung der Einspruchsentscheidung an den Vollmachtgeber fort.
Liegt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der Klagefrist eine unklare Absprache bzw. ein mangelhafter
Informationsaustausch zwischen Bevollmächtigtem und Vertretenem vor, wird dies Letzterem als verschuldet zugerechnet.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-02876
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