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FG München Urteil v. - 14 K 2125/07

Gesetze: AO § 80 Abs. 1 S. 2, AO § 110 Abs. 1 S. 2, FGO § 47 Abs. 1, FGO § 54, FGO § 56, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 180, ZPO § 222 Abs. 1

Wiedereinsetzung in versäumte Klagefrist

Leitsatz

Eine Ersatzzustellung ist auch außerhalb der Öffnungs- und Bürozeiten der Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigen zulässig.

Eine außergerichtliche Vollmacht besteht bis zur Übersendung der Einspruchsentscheidung an den Vollmachtgeber fort.

Liegt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für den Beginn der Klagefrist eine unklare Absprache bzw. ein mangelhafter Informationsaustausch zwischen Bevollmächtigtem und Vertretenem vor, wird dies Letzterem als verschuldet zugerechnet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-02876

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