FG München Urteil v. - 8 K 3902/07 EFG 2009 S. 228 Nr. 4
Gesetze:
DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1
DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2
DBA CHE Art. 26 Abs. 3
DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 1
DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 4
EStG§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31 Abs. 1
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31 Abs. 3a
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 4
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 26
EStG§ 39b Abs. 6
GGArt. 59 Abs. 2
GG Art. 25
Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin
1. Die Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines inländischen Dienstverhältnisses mit einer nicht mehr im
Inland, sondern in der Schweiz ansässigen EU-Staatsbürgerin unterliegt nach Art. 15 Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz nicht der deutschen,
sondern der schweizerischen Besteuerung, da keine Ansässigkeit in Deutschland vorliegt und die Verständigungsvereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vom , IV C 6 – S 1301 Schz 101/92, die der Bundesrepublik
Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, nicht innerstaatliches Recht geworden ist.
2. Die Abfindungszahlung unterliegt auch nicht aufgrund der sog. überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz
dem Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn die Wohnsitzverlagerung nicht erfolgt, um die inländische Steuerpflicht zu umgehen,
sondern der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz (hier: Aufnahme von –später gescheiterten– Verhandlungen
über die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz bereits mehrere Monate vor Wohnsitzverlegung) und daneben
der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Schweizer Ehemann dient.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.