Zurechnung von Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden
GbR
Beschränkung der persönlichen Haftung der
Gesellschafter nur individualvertraglich möglich
Leitsatz
1. Bei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
handelt es sich um eine Vorschrift, die sich gezielt vom Zivilrecht löst,
indem sie anordnet, dass – sofern steuerlich erforderlich –
Gesamthandsvermögen wie Bruchteilseigentum behandelt wird. Die neuere
Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR kann sich daher auf die
Auslegung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht auswirken.
2. Gesamthandsvermögen einer
vermögensverwaltend tätigen GbR kann dieser nur zugerechnet werden,
wenn sie die Merkmale einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
erfüllt.
3. Die kraft Gesetzes bestehende
persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen
Namenszusatz oder einen anderen, den Willen zu einer lediglich
beschränkten Haftung verdeutlichenden Hinweis, sondern nur durch
individualvertragliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftsgläubigern
beschränkt werden. Die Rechtsstellung als persönlich haftender
Gesellschafter wird davon nicht berührt.
4. Eine GmbH & Co. GbR kann
selbst dann keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein, wenn
individual- bzw. formularvertraglich (ausnahmslos) Haftungsbeschränkungen
vereinbart werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 713 Nr. 12 EFG 2009 S. 253 Nr. 4 DAAAD-02868
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