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FG München Beschluss v. - 14 V 2593/08

Gesetze: AO § 378 Abs. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 162 Abs. 1, UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1

Zurechnung von Umsätzen

Leitsatz

Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-02861

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