Verfügungsberechtigung des Sequesters im
Gesamtvollstreckungsverfahren
Entstehung von Arbeitslohn und
Lohnsteuer bei Vorfinanzierung der Arbeitslöhne durch eine Bank gegen
Sicherungsabtretung der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Konkursausfallgeld
Lohnsteuerhaftung des Sequesters
Leitsatz
1. Überträgt das
Amtsgericht im Rahmen der Anordnung des Sequestrationsverfahrens dem Sequester
Rechte und Aufgaben, die der Stellung eines starken vorläufigen
Insolvenzverwalters vergleichbar sind, so ist der Sequester
Verfügungsberechtigter i. S. des § 34 Abs. 3 AO.
2. Gewährt eine finanzierende
Bank der Gemeinschuldnerin ein Darlehen zur Begleichung der Arbeitslöhne,
und werden die Ansprüche der Arbeitnehmer an das Arbeitsamt auf Zahlung
eines Konkursausfallgeldes zur Sicherheit an die Bank abgetreten, entsteht bei
Zahlung noch kein Arbeitslohn. Der Hintergrund der Zahlung liegt in der
Darlehensgewährung, die die Ansprüche auf Lohnzahlung aus dem
Arbeitsvertrag überlagert.
3. Arbeitslohn entsteht erst nach
Ablauf der Bezugsdauer des Konkursausfallgeldes von maximal drei Monaten. Die
Lohnsteuer und die Pflicht des Sequesters zur Anmeldung und Abführung
entstehen daher erst mit dreimonatiger Verzögerung.
4. Kommt der Sequester seiner
Verpflichtung zur Berichtigung der Lohnsteueranmeldung und Abführung der
Lohnsteuer bei eintretender revolvierender Konkursausfallgeldvorfinanzierung
nicht rechtzeitig nach, so haftet er für den dadurch eingetretenen
Steuerausfall.
5. Entsprechend der
BFH-Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung hypothetischer
Kausalverläufe bei der Geschäftsführerhaftung kommt es nicht
darauf an, ob eine Abführung der Lohnsteuer durch den Sequester nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar gewesen wäre.
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 136 Nr. 5 EFG 2009 S. 302 Nr. 5 KAAAD-02857
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