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Thüringer FG Urteil v. - IV 700/06

Gesetze: EStG 2005 § 33a Abs. 1 S. 1, BGB § 1603 Abs. 1, BGB § 1615 l Abs. 2, BGB § 1615 l Abs. 3, BGB § 1609

Keine Anwendung der „Opfergrenze” bei der Berechnung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen an die Lebenspartnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes

Leitsatz

Bei der Berechnung, in welcher Höhe der nicht verheiratete Steuerpflichtige den Unterhalt für die mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Partnerin nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen kann, ist die „Opfergrenzen”-Regelung wegen des Wegfalls des Nachrangs in § 1615 l Abs. 3 BGB zum nicht mehr anzuwenden. Das gilt auch für Zeiträume vor 2008 (hier: Veranlagungszeitraum 2005).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 408 Nr. 7
CAAAD-02851

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