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Neues DBA mit Mexiko
Am erfolgte die Unterzeichnung des Revisionsabkommens (RevDBA). Es wird frühestens zum in Kraft treten und das bisherige DBA vom ersetzen. Das RevDBA orientiert sich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen, enthält aber auch weiterhin einige Besonderheiten.
I. Einführung
Die Änderungen in den einzelnen Verteilungsnormen des RevDBA sind gegenüber dem bisherigen DBA unterschiedlich stark ausgeprägt. Das RevDBA folgt grundsätzlich dem Aufbau des OECD-MA. Art. 1 bis 5 RevDBA regeln den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens sowie, dem Grundsatz der abkommensautonomen Auslegung von DBA folgend, die für die Auslegung notwendigen Definitionen. Art. 6 bis 22 bestimmen die Verteilung von Besteuerungsrechten der beiden Vertragsstaaten. Ergibt sich aus dem Verteilungsartikel eine sog. offene Rechtsfolge, so hat der jeweilige Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung gem. Art. 23 RevDBA (Methodenartikel) zu vermeiden. Weitere im RevDBA verankerte Bestimmungen (Art. 24 bis 32 RevDBA) erfassen unter anderem die Regelungen zur abkommensrechtlichen Diskriminierung, dem Verständigungsverfahren, Informationsaustausch sowie In- und Außerkrafttreten des A...