Darlegung von Revisionszulassungsgründen
Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe zum Teil schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. Im Übrigen liegen sie —ungeachtet erheblicher Zweifel, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht— jedenfalls nicht vor.
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit z.B. , BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall schon deshalb, weil der Kläger nicht einmal eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet hat.
2. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen ist.
Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem „Ob” und ggf. „Wie” der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
Demnach kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung in Betracht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass im Streitfall Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen seien.
3. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge ist ebenfalls unschlüssig.
Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert die Darlegung tragender, abstrakter Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils, die —bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt— mit tragenden Rechtssätzen eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschlüsse vom IV B 23/04, BFH/NV 2006, 51, unter 1. der Gründe, und vom IV B 52/07, BFH/NV 2008, 1443, unter II.2. der Gründe).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Zwar hat der Kläger dem (BFH/NV 2004, 631) abstrakte Rechtssätze entnommen. Er hat diesen Rechtssätzen jedoch keine davon abweichenden Rechtssätze der Vorentscheidung gegenübergestellt, wie es erforderlich gewesen wäre, um eine Abweichung zu verdeutlichen. Solche Rechtssätze hat das Finanzgericht (FG) auch nicht aufgestellt. Darüber hinaus ist die angebliche Divergenzentscheidung zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen. Die vom Kläger herausgestellten Ausführungen des BFH-Urteils in BFH/NV 2004, 631 betreffen die hier nicht einschlägige Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen der beherrschende Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Der Kläger war im vorliegenden Fall nach den nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) aber weder beherrschender Gesellschafter noch Geschäftsführer der Geschäftsinhaberin. Nichts anderes gilt im Übrigen für die X-GmbH.
4. Einen schwer wiegenden Rechtsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geboten erscheinen ließe, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nur dann betroffen, wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts Fehler unterlaufen sind, die von so erheblichem Gewicht sind, dass sie, würden sie vom Rechtsmittelgericht nicht korrigiert, geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (, BFH/NV 2008, 1448, unter II.3. der Gründe, m.w.N.). Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung genügt für die Zulassung der Revision hingegen nicht (BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom X B 90/07, BFH/NV 2008, 610).
Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe den Gesellschaftsvertrag offensichtlich falsch ausgelegt, weil der Vertrag entgegen der Darstellung des FG keine Einstimmigkeit bei der Ausübung der Option vorsehe und das FG nicht beachtet habe, dass § 734 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags entsprechend anzuwenden sei, ist der Vorinstanz jedenfalls kein Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Der Kläger wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Vertragsauslegung durch das FG im Einzelfall. Derartige Angriffe können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, und vom IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350).
Von einem sog. qualifizierten oder gravierenden Rechtsanwendungsfehler ist im Streitfall zudem schon deshalb nicht auszugehen, weil die Ausführungen des FG zur Einstimmigkeit der Optionsausübung für die Entscheidung der Vorinstanz nicht tragend waren, wie sich auch aus der Formulierung „zumal” ergibt. Soweit das FG § 734 BGB trotz der Regelung in Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags für nicht anwendbar gehalten hat, ist das vom Kläger für richtig gehaltene anderslautende Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nicht zwingend und liegt zumindest nicht näher als dasjenige der Vorinstanz. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags die Bestimmungen über die GbR nur „auf das Verhältnis der stillen Gesellschafter zueinander” Anwendung finden sollten und dies auch nur, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist”. Das FG hat die entsprechende Anwendbarkeit von § 734 BGB aber für das Verhältnis der Geschäftsinhaberin zu den stillen Gesellschaftern verneint.
5. Der vom Kläger mit der Beschwerdeschrift zumindest sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), das FG habe seinen Vortrag übergangen, wonach das Ausbleiben von Großaufträgen mit einem Volumen über 500 000 DM zum Konkurs des Unternehmens geführt habe und die vertragliche Genehmigungsbefugnis der stillen Gesellschafter auf die übrigen Aufträge erweitert worden sei, ist nicht in zulässiger Weise dargelegt.
Wird gerügt, das FG habe seiner Entscheidung entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und das Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es bestimmtes (entscheidungserhebliches) Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe, muss für eine schlüssige Rüge insbesondere dargelegt werden, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ursächlich war (BFH-Beschlüsse vom XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194, unter 2. der Gründe, jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist der Kläger diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Er hat nicht aufgezeigt, inwiefern eine Berücksichtigung seines angeblich übergangenen Sachvortrags das FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Fundstelle(n):
XAAAD-02643