BFH Beschluss v. - XI S 14/08 (PKH)

Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gesetze: FGO § 142, FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat am Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) . vom . wegen Wiederaufnahme des Verfahrens X beantragt. Gleichzeitig hat er die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht beigefügt.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom darauf hingewiesen hat, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist hätte eingereicht werden müssen, hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den ausgefüllten Vordruck vorgelegt. Zur Begründung hat er angegeben, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) diese Erklärung erst bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorliegen müsse.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Die Erklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).

2. Die danach erforderlichen Voraussetzungen zur Gewährung von PKH liegen nicht vor.

a) Beantragt ein Antragsteller —wie hier— PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel, muss er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde schaffen.

Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag auf PKH stellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt beifügt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom VII S 9/04, BFH/NV 2004, 1288, und vom X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, jeweils m.w.N.; vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift 2000, 3344).

b) Demgegenüber hat der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zum Ablauf der am endenden Beschwerdefrist eingereicht. Er kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass er diese Voraussetzung eines erfolgreichen Antrags auf Gewährung von PKH nicht kannte. Denn einem um PKH nachsuchenden Beteiligten ist es zuzumuten, sich über die formalen Erfordernisse ggf. beim FG oder BFH zu erkundigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337; in BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.). Eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils bedurfte es nicht.

c) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann insoweit nicht gewährt werden. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Antrag auf PKH unter Beifügung des ausgefüllten Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig einzureichen, weil er auf eine von der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG abweichende Rechtsprechung des Hamburgischen OVG vertraut habe. Auch nach der Rechtsprechung des Hamburgischen OVG ist ein sog. isoliertes Prozesskostenhilfegesuch für ein Rechtsmittel nur dann bescheidungsfähig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die Formblatterklärung gemäß § 117 Abs. 2 und 3 ZPO eingereicht worden ist (vgl. Beschluss vom 4 Bf 46/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2000, 548). Eine hiervon abweichende Rechtsauffassung des Hamburgischen OVG ist den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Schriftsatz vom beinhaltet lediglich den vom Antragsteller und seiner Ehefrau beim VG . eingereichten Antrag auf Gewährung von PKH. In der Mitteilung der Geschäftsstelle des 1. Senats beim . OVG wird nur der Eingang dieses Antrags bestätigt und das Aktenzeichen bekannt gegeben.

d) Außerdem hat die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier: Nichtzulassungsbeschwerde) keine Erfolgsaussichten.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich. Aus den zur Begründung der (beabsichtigten) Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ist eine Adresse des Antragstellers, an die im maßgeblichen Zeitraum Ende 2003, Anfang 2004 Zustellungen des FG in dem Verfahren X hätten erfolgen können, nicht erkennbar. Unter der Adresse „A-Straße, B-Stadt” konnten, wie das festgestellt hat, keine Zustellungen an den Antragsteller vorgenommen werden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
SAAAD-02636