Beteiligung des Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Gesetze: EStG § 15 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, wonach in der Begründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) darzulegen sind. Im Streitfall sind die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe jedenfalls nicht gegeben.
1. Wird geltend gemacht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen, dann ist ausführlich zu beschreiben, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierbei ist unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff. und Rz 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. Hierzu ist substantiiert vorzutragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist. Insbesondere ist darzutun, welche neuen und gewichtigen Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
a) Der Kläger macht geltend, es sei durch die BFH-Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt, ob die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehöre, wenn die Kapitalgesellschaft in derselben Branche tätig sei wie der an dieser Gesellschaft beteiligte Unternehmer. Jedenfalls dürfe die Kapitalgesellschaft keine Betätigung entfalten, die der des beteiligten Unternehmers wesensfremd sei. Hierzu legt der Kläger im Wesentlichen nur dar, dass sich die BFH-Rechtsprechung überwiegend mit Fallgestaltungen befasst hat, in denen die Kapitalgesellschaft in derselben Branche tätig war wie ihr Gesellschafter. Er räumt jedoch selbst ein, dass der BFH in einem Einzelfall notwendiges Betriebsvermögen auch angenommen habe, obwohl die Kapitalgesellschaft in einer anderen Branche tätig geworden sei.
Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag des Klägers ausreichend ist. Jedenfalls ist die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen und nicht nur zum gewillkürten Betriebsvermögen ihres Gesellschafters gehört, wenn die Beteiligung ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt wird. Hierzu ist im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlich, dass mit dieser Gesellschaft nicht nur Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen. Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung jedenfalls dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, entweder die branchengleiche gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. z.B. Senatsurteil vom X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, m.w.N. aus der ständigen BFH-Rechtsprechung). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wesentlichen Tatfrage (, BFHE 204, 213, BStBl II 2004, 280).
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf die Frage nicht der grundsätzlichen Klärung, ob eine Beteiligung (nur) dann notwendiges Betriebsvermögen ist, wenn sie dazu dient, den Absatz des Unternehmens des beteiligten Gesellschafters in derselben Branche zu fördern. Es ist geklärt, dass der Hinweis in der Rechtsprechung, wonach das Ziel der Förderung des Absatzes von Produkten des beteiligten Steuerpflichtigen entscheidend sein kann, nicht in dem Sinne wörtlich zu nehmen ist, dass nur dem Absatz von Waren entscheidende Bedeutung zukommt. Denn die BFH-Rechtsprechung hat notwendiges Betriebsvermögen auch dann angenommen, wenn mittels der Beteiligung Umsätze erstrebt bzw. gesichert werden sollen, die durch Dienstleistungen erzielt werden (, BFH/NV 1990, 361, betreffend die Vermittlung von Lebensversicherungen, und Senatsurteil vom X R 36/02, BFHE 210, 124, BStBl II 2005, 707, betreffend die Vermietung von Wirtschaftsgütern). Durch das zuletzt genannte Urteil ist zudem geklärt, dass der Gesichtspunkt der Absatzförderung auch dann maßgeblich sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft in einer anderen Branche tätig ist als der beteiligte Gesellschafter. Denn die Entscheidung der Frage, ob mittels der Beteiligung der eigene Absatz des beteiligten Steuerpflichtigen in einem Maß gefördert oder gesichert werden soll, der über Geschäftsbeziehungen hinausgeht, wie sie üblicherweise mit anderen Geschäftspartnern bestehen, hängt von der Branchenzugehörigkeit grundsätzlich nicht ab.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betätigung der Kapitalgesellschaft der Tätigkeit des beteiligten Steuerpflichtigen nicht wesensfremd ist (zur Indizwirkung dieses Gesichtspunkts vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1996, 393). Dies ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Erwerb der Beteiligung dazu dient, hierdurch bereits bestehende Absatzmöglichkeiten zu sichern, die wegen einer Insolvenz des bisherigen Geschäftspartners gefährdet waren (vgl. hierzu , BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257). Vielmehr kann dies auch gegeben sein, wenn der beteiligte Steuerpflichtige wie im Streitfall seine geschäftliche Betätigung um ein zusätzliches Geschäftsfeld erweitert, das im Wesentlichen darauf abzielt, Umsätze mittels der Geschäftsbeziehung zu der Kapitalgesellschaft (hier: Verkaufsprovisionen und Umsätze aus der Vermietung des Fuhrparks) zu erzielen. Handelt es sich mithin nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft, sondern um eine Ausdehnung der geschäftlichen Betätigung des Steuerpflichtigen, dann ist diese darauf gerichtet, das eigene Unternehmen mittels der Geschäftsbeziehung zur Kapitalgesellschaft zu fördern. Hierbei wird vorausgesetzt, dass sich die Kapitalgesellschaft ihrerseits wirtschaftlich betätigt. Diese Betätigung ist daher notwendige Voraussetzung für den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des beteiligten Steuerpflichtigen, der mit dieser Gesellschaft Geschäfte betreibt und ist gegenüber der des beteiligten Steuerpflichtigen nicht wesensfremd.
b) Der Kläger macht ferner geltend, die Rechtsprechung stelle hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob zu der Kapitalgesellschaft Beziehungen unterhalten werden, die über diejenigen hinausgehen, welche zu anderen Kunden unterhalten werden, zu Unrecht auf die hierbei erzielten Umsätze ab. Stattdessen könne allein maßgebend sein, ob mittels der Geschäftsbeziehung zu der Kapitalgesellschaft tatsächlich Gewinne erzielt würden.
Auch hinsichtlich dieses Vorbringens lässt es der angerufene Senat dahingestellt, ob der klägerische Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Die von ihm aufgeworfene Frage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass es hinsichtlich der Frage, ob mittels der Beteiligung eine Förderung und Sicherung des Absatzes erstrebt wird, entscheidend auf den Umsatzanteil ankommt, den der Beteiligte durch seine Geschäftsbeziehung mit der Kapitalgesellschaft erzielt (, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296). Der Hinweis des Klägers, stattdessen sei richtigerweise auf den Beitrag dieses Umsatzes zum Gewinn seines Unternehmens abzustellen, berücksichtigt nicht die Grundsätze des § 15 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach ist für die Frage, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die Absicht des Steuerpflichtigen maßgebend, Gewinne zu erzielen. Dementsprechend bestimmt sich der Umfang seines notwendigen Betriebsvermögens nach dieser Absicht. Es ist daher nicht entscheidend, ob die mittels des Erwerbs eines Wirtschaftsguts (hier einer Beteiligung) erstrebte Sicherung oder Steigerung des Gewinns tatsächlich eintritt. Denn es ist dem Begriff des Gewerbetreibenden eigen, dass er ein Unternehmer- und damit ein Verlustrisiko zu tragen hat (, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399). Voraussetzung für das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen ist daher grundsätzlich nicht, dass mittels des Wirtschaftsguts tatsächlich Gewinne erzielt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um von vornherein verlustbehaftete Wirtschaftsgüter handelt. Hierum geht es im Streitfall ersichtlich nicht.
c) Die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob es verfassungswidrig sei, dass die Rechtsprechung die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen von Freiberuflern im Gegensatz zu demjenigen eines Gewerbebetriebs zusätzlich davon abhängig mache, dass die Beteiligung zur freiberuflichen Betätigung nicht wesensfremd sei, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.
Die BFH-Rechtsprechung hat wiederholt erkannt, dass die Zugehörigkeit einer Beteiligung zum (notwendigen) Betriebsvermögen eines Freiberuflers grundsätzlich voraussetzt, dass der Betrieb der Kapitalgesellschaft der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (vgl. z.B. , BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und vom IV R 198/83, BFHE 144, 53, BStBl II 1985, 517). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Umfang des Betriebsvermögens eines Freiberuflers im Gegensatz zu dem eines Gewerbetreibenden durch dessen Berufsbild und die Standesrichtlinien geprägt und damit begrenzt ist (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke, EStG, 27. Aufl., § 4 Rz 163). Gegen diese unterschiedliche Behandlung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des 1. Senats des , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 346).
2. Auch soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, hat die Beschwerde keinen Erfolg.
a) Das Vorliegen dieses Revisionszulassungsgrunds ist nur dann ausreichend dargetan, wenn die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung in der Weise herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine abweichende Rechtsauffassung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 41 f.).
b) Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den BFH-Urteilen in BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257, in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296 und in BFH/NV 1996, 393 ab. Der BFH habe dort entscheidend für das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen darauf abgestellt, dass die Kapitalgesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt war, in der gleichen Branche wie dieser tätig gewesen sei. Demgegenüber habe sich das FG nicht mit der Frage befasst, ob eine Branchengleichheit vorgelegen habe.
Der angerufene Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag ausreichend ist. Es ist zweifelhaft, aus der unterbliebenen Prüfung der Frage der Branchengleichheit oder –nähe durch das FG den Schluss zu ziehen, das FG habe damit bewusst zum Ausdruck bringen wollen, dieser Gesichtspunkt sei unerheblich. Entscheidend ist nämlich, dass den vom Kläger benannten Entscheidungen lediglich die positive Aussage entnommen werden kann, dass eine branchengleiche oder –nahe Betätigung ein Gesichtspunkt sein kann, der eine Zuordnung der Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen rechtfertigt. Hingegen kann diesen Entscheidungen kein entscheidungserheblicher Rechtssatz des Inhalts entnommen werden, dass eine solche Zuordnung zwingend eine solche branchengleiche oder –nahe Betätigung voraussetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 162 Nr. 2
KAAAD-02630