BGH Beschluss v. - 4 StR 559/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154; StPO § 206 a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Saarbrücken, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung kann nicht bestehen bleiben, weil ihr ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis entgegensteht.

Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, "das Verfahren bezüglich Tatziffer II nach § 154 StPO einzustellen". Dem entsprach die Strafkammer "antragsgemäß". Damit ist durch das Protokoll bewiesen (§ 274 StPO), dass das Verfahren hinsichtlich des in der unverändert zugelassenen Anklage unter der Ordnungsziffer II einzig enthaltenen Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung vorläufig eingestellt worden ist. Daran ändert der Inhalt des verlesenen Vermerks über das Ergebnis eines Rechtsgesprächs nichts. Denn dieser Vermerk könnte zur Auslegung des Gewollten überhaupt nur herangezogen werden, wenn er bei dem Einstellungsantrag oder -beschluss in Bezug genommen worden wäre. Das ist indes nicht der Fall.

Die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens hat ein Verfahrenshindernis geschaffen (Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 154 Rdn. 17 m.N.). Dies führt hier zur Aufhebung der Verurteilung wegen falscher Verdächtigung und insoweit zur Einstellung des Verfahrens. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Zwar führt die Teileinstellung zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen [ein Jahr drei Monate, zweimal zwei Jahre, zweimal zwei Jahre drei Monate, zweimal zwei Jahre sechs Monate und zweimal zwei Jahre neun Monate] kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die wegen falscher Verdächtigung verhängte Einzelstrafe auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-02530

1Nachschlagewerk: nein