Kraftfahrzeugsteuer;
Insolvenzverfahren;
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
sowie vom entschieden, dass für die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer weder durch die Freigabe eines Kraftfahrzeugs noch dadurch, dass sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitz des Steuerschuldners befindet, die Steuerschuldnerschaft des Insolvenzverwalters beendet wird.
Der Insolvenzverwalter muss nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der Abgabenordnung die Steuer aus der Insolvenzmasse solange bezahlen, bis die Steuerpflicht durch Abmeldung des Fahrzeugs nach § 5 Abs. Abs. 1 Nr. 1 KraftStG oder durch eine verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde gem. § 5 Abs. 5 KraftStG i.V.m. § 13 Abs. 4 FZV beendet ist.
Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergeht. Nicht das Fahrzeug selbst, sondern nur die Rechtsposition als Halter des Fahrzeugs gehören zur Insolvenzmasse. Dabei enthält das Kraftfahrzeugsteuergesetz selbst die unwiderlegbare Vermutung, dass ein Kraftfahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, gehalten wird.
Damit wird klargestellt, dass durch eine bloße Freigabe des Fahrzeugs die Steuerpflicht des Insolvenzverwalters nicht berührt wird. Das Besteuerungsverfahren kann daher nicht gegenüber dem Insolvenzschuldner fortgeführt werden.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III C - S 6125 - 2/2001
Fundstelle(n):
GAAAD-02491