Bundesministerium der Finanzen - IV A 4 - S 1547/0 BStBl I 2008 S. 1012 Nr. 21

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2009

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF nachstehend die für das Jahr 2009 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2009 Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
848
431
1.279
Fleischerei
673
1.009
1.682
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
807
1.211
2.018
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.117
1.991
3.108
Getränke (Eh.)
0
364
364
Café und Konditorei
861
740
1.601
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
511
68
579
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.170
565
1.735
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
269
202
471

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV A 4 - S 1547/0

Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 1012
BB 2009 S. 75 Nr. 3
StB 2009 S. 16 Nr. 1
StBW 2009 S. 6 Nr. 1
UR 2009 S. 105 Nr. 3
RAAAD-02483