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Neuregelungen im Berufsrecht
1. Sozialbehördliche Vertretungsbefugnis des Steuerberaters
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG, BGBl 2008 I S. 2418) wurde – als Nebenaspekt – § 13 Abs. 6 SGB X mit Wirkung vom neu gefasst. Die Norm stellt klar, dass als Bevollmächtigter im sozialbehördlichen Verfahren nicht zurückgewiesen werden darf, wer zur Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren u. a. nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG befugt ist. Mit diesem Verweis ist für das sozialbehördliche Verfahren die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern eindeutig geregelt. Steuerberater dürfen bereits als Vertreter vor den Sozial- und Landessozialgerichten in Verfahren nach § 28h und § 28p SGB IV auftreten. Umgekehrt sind Bevollmächtigte und Beistände stets in Verfahren zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen (§ 13 Abs. 5 SGB X).
2. Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2009 auf Berufsregelungen
[i]Beratungsbefugnis für Anbieter von zertifizierten AltersvorsorgeverträgenDer Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) am zugestimmt. Das Artikelgesetz ändert u. a. § 4 Nr. 16a StBerG. Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auch für Anbieter i. S. des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gilt, die Verträge gemäß § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz schließen oder vermitteln. Die Änderung soll rückwirken...