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BFH 10.07.2008 IX R 90/07, StuB 1/2009 S. 40

Bestellung Frist für den verbleibenden Verlustabzug

(1) Der Beginn der Feststellungsfrist für einen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d EStG bestimmt sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. (2) § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG gilt nach § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG nicht, wenn die Feststellungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des JStG 2007 bereits abgelaufen war; § 181 Abs. 5 AO hemmt nicht den Ablauf der Feststellungsfrist (Bezug: § 181 Abs. 5 AO; § 10d Abs. 3 i. d. F. des StandOG, § 10d Abs. 4 Satz 6, § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG).

Praxishinweise: Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für das Feststellungsverfahren die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung „ sinngemäß”. Das bedeutet, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet. Die Feststellungsfrist von vier Jahren beginnt deshalb spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Feststellung durchzuführen ist. Die einschränkende Re...