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LG Krefeld 24.09.2008 2 S 28/08, NWB 1/2/2009 S. 20

Mietrecht | Mieterhöhungsverlangen unter Bezugnahme auf örtlichen Mietspiegel

Ein Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform so zu begründen, dass dieser die Möglichkeit hat, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen (§ 558a BGB). Dazu ist es zwar nicht generell erforderlich, dem Erhöhungsverlangen den in Bezug genommenen Mietspiegel beizufügen, nämlich etwa dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist, wofür auch die Veröffentlichung im Amtsblatt ausreicht ( NWB UAAAC-69389). Von einem solchen Zugänglichmachen könne zumindest aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Mietspiegel ausschließlich gegen Entgelt beim örtlichen Mieter- bzw. Vermieterverein zu erlangen ist, da es dem Mieter insoweit nicht zumutbar sei, Geld dafür ausgeben zu müssen, um festzustellen, ob das Erhöhungsverlangen des Vermieters ...