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Gesellschaftsrecht | Angemessene Abfindung bei übernahmerechtlichem Squeeze-out
Die Angemessenheitsregel des § 39a Abs. 3 Satz 2 WpÜG für die Abfindung zwangsausgeschlossener Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out ist nicht zu beanstanden. Danach wird bei Erreichen von 90 % der Anteile die Angemessenheit der Abfindung aufgrund der weitestgehenden Annahme des Angebots vermutet. Aktionäre können die Angemessenheit ihrer Abfindung nicht durch schlichtes Bestreiten oder mit einem Gutachten widerlegen. Beim sog. übernahmerechtlichen Zwangsausschluss sind dem Mehrheitsaktionär, der über 95 % der Stimmrechte verfügt, auf seinen Antrag hin die übrigen Aktien zu übertragen. Der übernahmerechtliche Squeeze-out bedarf keines Hauptversammlungsbeschlusses, kann insofern von den herausgedrängten Aktionären nicht angefochten werden und macht Sachverständigengutachten über die Frage der Angemessenheit entbeh...