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Gesellschaftsrecht | Keine gesellschaftsrechtliche Außen-Haftung des Treugebers bei bloßer wirtschaftlicher Beteiligung
Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet nicht persönlich für Schulden dieser Gesellschaft gegenüber Dritten. Die Haftung ergibt sich auch nicht aus § 128 HGB analog, wenn die Person nicht Gesellschafter der GbR im Rechtssinne geworden ist, sondern nur deren wirtschaftlicher „Quasi”-Gesellschafter. Denn für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung des „qualifizierten Treugebers” entsprechend den Regeln der §§ 128, 130 HGB fehlt eine gesetzliche Grundlage und typischerweise auch ein wirtschaftliches Bedürfnis. Im Streitfall sollte im Außenverhältnis allein die Treuhänderin berechtigt und verpflichtet sein. Die klagende Bank konnte daher vom Beklagten keine Zins- und Tilgungsleis...