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Einkommensteuer | Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei Beitragdepots und vergleichbaren Einrichtungen
Nach dem besteht auch bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem abgeschlossen wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen gem. § 52a Abs. 1 EStG eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei Beitragdepots, die vor dem abgeschlossen wurden, vom Steuerabzug Abstand genommen wird.