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Pendlerpauschale: Praktische Auswirkungen auf Gewinnermittler
Seit dem VZ 2007 kommt eine Neuregelung der Pendlerpauschale zur Anwendung. Steuerlich berücksichtigt werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wie Werbungskosten grundsätzlich nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer. Entsprechendes gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Das , 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 (Kurzinfo StuB 2008 S. 967) entschieden, dass die ab dem zur Anwendung kommende Regelung zur Pendlerpauschale verfassungswidrig ist.
Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum VZ 2006 als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) bei den einkommensteuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer von tatsächlich entstandenen Kosten unabhängigen Pauschale je Arbeitstag i. H. von 0,30 € je Entfernungskilometer (Entfernungspauschale).
Mit Wirkung ab dem VZ 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 2 EStG) und keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5a EStG) sind, dass aber „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen” für ...