Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 552a; BGB § 214 Abs. 2; BGB § 813 Abs. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 1
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main, 32 C 418/07 (22) vom LG Frankfurt/Main, 2/24 S 215/07 vom
Gründe
I. Durch vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil vom wurde die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.925,46 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde durch Urteil vom mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die Klägerin zahlte den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen (insgesamt 4.492,92 EUR) und legte Berufung ein. Wegen Eintritts der Verjährung wurden das Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagten nunmehr als Gesamtschuldner auf Rückerstattung des von ihr gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung des verjährten Anspruchs Geleistete nicht mehr zurückfordern. Das Berufungsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Revision hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
II. Die Revision hat weder Aussicht auf Erfolg noch liegt ein Zulassungsgrund vor (§ 552a ZPO).
Zwar kann gemäß § 214 Abs. 2 BGB das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2 BGB) zurückgefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass mit der Zahlung der verjährte Anspruch zum Erlöschen gebracht wurde. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - endgültig - bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368). Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. , WM 1976, 1069 f.).
Vor diesem Hintergrund kann die Revision nur dann Erfolg haben, wenn nicht allein aus dem Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Titels auf den Vorbehalt der Rückforderung der Leistung geschlossen werden darf, sondern beim Fehlen (hier nicht festgestellter) weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie etwa dem (konkreten) Drohen der Zwangsvollstreckung - davon auszugehen ist, dass der Schuldner mit seiner Zahlung die Forderung des Gläubigers anerkennt und sie bedingungslos und endgültig tilgt. Das ist zu verneinen. In der Rechtsprechung des , WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leistungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen. Demgemäß tritt im Entscheidungsfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein Grund für die Zulassung der Revision zutage.
Hinweis
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-02324
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein