BGH Beschluss v. - 2 StR 489/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; WÜK Art. 36

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durch die rechtlich bedenkliche Zubilligung einer Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (vgl. BGH NJW 2008, 1090) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAD-02225

1Nachschlagewerk: nein