BFH Beschluss v. - IX B 119/08

Vorliegen einer Divergenz; schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes "Fortbildung des Rechts"; Einverständniserklärung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter im Verfahren vor dem FG

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 79a

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) begehren, haben sie die behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Entscheidungen des (BFHE 214, 176, BStBl II 2006, 803) und vom IX R 3/04 (BFHE 212, 45, BStBl II 2006, 258) nicht erkennbar gemacht. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den —zutreffend zu bezeichnenden— Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen.

Die Kläger haben auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts im Streitfall erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO). Hierzu wären etwa Ausführungen zu der Frage erforderlich gewesen, inwieweit eine höchstrichterliche Klärung des Streitfalles vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Einordnung von Zahlungen, die zur Befreiung eines Grundstücks von einer dinglichen Belastung geleistet werden (vgl. Urteil vom IX R 56/06, BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), noch erforderlich ist.

Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung durch den (konsentierten) Einzelrichter gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 FGO einverstanden zu sein, ist eine Prozesshandlung, die dem Gericht gegenüber unmissverständlich abzugeben ist. Unabhängig von der Frage, ob ein Widerruf einer dahin gehenden Einverständniserklärung grundsätzlich möglich ist, müsste der Widerruf jedenfalls klar, eindeutig und vorbehaltslos gegenüber dem Gericht erklärt werden (, BFH/NV 2005, 1592). Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger seine unmissverständlich erteilte Zustimmung zur Entscheidung durch den Einzelrichter gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO nicht widerrufen. Mit Schriftsatz vom hat er ausdrücklich nur den Widerruf seines Verzichts auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) erklärt. Es kann offen bleiben, ob dieser Widerruf mit Blick auf eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Streitfall überhaupt zulässig war; denn jedenfalls hat das Finanzgericht die mündliche Verhandlung anschließend durchgeführt.

Fundstelle(n):
AAAAD-02198