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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 649/2008

Gesetze: AO § 164 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 79b Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 2

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage

Leitsatz

Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger nicht durch die Bezeichnung des Streitgegenstandes das Ziel seines Begehrens hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Lediglich die Benennung des angegriffenen Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung genügt nicht. Das Gericht muss nicht nur erkennen können, dass und welcher Verwaltungsakt angefochten wird, sondern auch, inwiefern der Kläger glaubt, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fundstelle(n):
WAAAD-02156

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