Verlustabzug beim Wechsel der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft
wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Nach dem Regelbeispiel in § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG fehlt einer Kapitalgesellschaft die wirtschaftliche Identität, wenn bezogen
auf das gezeichnete Kapital mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile übertragen wird, überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt
und der Geschäftsbetrieb mit diesem neuen Betriebsvermögen fortgeführt oder wieder aufgenommen wird.
2. Auch nach der Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft verliert die Gesellschaft nicht ihre
wirtschaftliche Identität i.S. von § 8 Abs. 4 S. 2 KStG 1999, wenn sich anschließend im Bereich des Anlagevermögens das Sachanlagevermögen
verringert und lediglich der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung, die aufgrund einer Pensionszusage abgeschlossen worden
war, erhöht hat, wenn das Umlaufvermögen nur infolge der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft angestiegen und
wenn die Kapitalgesellschaft weiter in derselben Branche wie vor der Anteilsübertragung tätig ist.
3. Von einer Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens i.S.d. § 8 Abs. 4 KStG ist dann auszugehen, wenn der Gesellschaft
von dritter Seite Anlagevermögen zugeführt wird. Das trifft im Streitfall nicht zu.
Fundstelle(n): DB 2009 S. 596 Nr. 12 DStRE 2009 S. 598 Nr. 10 EFG 2009 S. 216 Nr. 3 OAAAD-02150
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