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FG München Urteil v. - 10 K 4398/07

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1AO § 122 Abs. 2 Nr. 1EStG § 32 Abs: 4 S. 2

Abgrenzung zwischen Änderungsantrag und Neuantrag im Kindergeldrecht

Leitsatz

1. Betrifft ein Kindergeldantrag einen Zeitraum, über den die Familienkasse bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen hat, kommt nur ein Änderungsantrag in Betracht. Hat die Familienkasse auch einen entsprechenden Änderungsantrag bestandskräftig abgelehnt, fehlt für einen auf dieselben entscheidungserheblichen Gründe gestützten enrneuten Änderungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Ein Neuantrag ist begrifflich nur für einen Zeitraum möglich, über den die Familienkasse bislang noch keine Entscheidung getroffen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-02148

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