Festsetzung des Verspätungszuschlags bei Steuererstattung
Abziehbarkeit von Werbungskosten bei V + V unter Angehörigen
Leitsatz
1. Wurde bereits im Vorjahr die Steuererklärung verspätet abgegeben und trotz Zwangsgeld keine Erklärung abgegeben, so ist
die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermessensgerecht, auch wenn die verspätete Erklärung zu einer Steuererstattung
führt.
2. Der Betrag von 400 EUR, den der Kläger nach eigenen Angaben an die Mutter bezahlt hat, kann nicht als Werbungskosten bei
den Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn insbesondere schon keine vorherige bindende vertragliche Festlegung der vertraglichen
Leistung und Gegenleistung nachgewiesen wird; das gilt auch dann, wenn ein Schriftstück der Mutter vorliegt, in der diese
den Erhalt des Gelds in Teilbeträgen bestätigt.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-02144
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