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FG München Urteil v. - 1 K 3484/06

Gesetze: AO § 152, EStG § 21

Festsetzung des Verspätungszuschlags bei Steuererstattung

Abziehbarkeit von Werbungskosten bei V + V unter Angehörigen

Leitsatz

1. Wurde bereits im Vorjahr die Steuererklärung verspätet abgegeben und trotz Zwangsgeld keine Erklärung abgegeben, so ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ermessensgerecht, auch wenn die verspätete Erklärung zu einer Steuererstattung führt.

2. Der Betrag von 400 EUR, den der Kläger nach eigenen Angaben an die Mutter bezahlt hat, kann nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn insbesondere schon keine vorherige bindende vertragliche Festlegung der vertraglichen Leistung und Gegenleistung nachgewiesen wird; das gilt auch dann, wenn ein Schriftstück der Mutter vorliegt, in der diese den Erhalt des Gelds in Teilbeträgen bestätigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-02144

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